Satzung

Β§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr, Vereinsfarben

Der 1928 gegrΓΌndete Verein fΓΌhrt den Namen FC Schwarz-Weiß Loquard e.V. und hat seinen Sitz in Loquard. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich unter der Nummer β€žVR 100033β€œ eingetragen. Das GeschΓ€ftsjahr lΓ€uft vom 01. Januar bis 31. Dezember. Die Farben des Vereins sind weißes Hemd und schwarze Hose.

Β§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die selbstlose Fârderung der Allgemeinheit im Bereich des Sports (oder auch Amateursports). Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass sportliche Übungen und Leistungen angeboten und gefârdert werden.

2. Den Mitgliedern stehen die Anlagen und GerΓ€tschaften des Vereins zur Benutzung zur VerfΓΌgung.

3. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben.

4. Alle laufenden Einkünfte werden ausschließlich zur Bestrebung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendig sind. Verbleiben nach der Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so werden sie zur Ansammlung eines Zweckvermâgens verwendet.

5. Die Ansammlung des ZweckvermΓΆgens ist erforderlich, um eine fΓΌr die Zwecke des Vereins notwendige Anlage oder Einrichtung zu schaffen bzw. zu verbessern. Es darf nur fΓΌr diesen Zweck verwendet werden.

6. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnΓΌtzige Zwecke im Sinne des Abschnitts „SteuerbegΓΌnstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Β§ 3 Zur Erreichung der in Β§ 2 festgelegten Ziele wird ausdrΓΌcklich bestimmt:

1. Der Verein bezweckt lediglich die in § 2 genannten Ziele. Der Verein ist selbstlos tÀtig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmÀßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermâgen und haben weder bei ihrem Austritt aus dem Verein, noch bei der Auflâsung des Vereins irgendwelchen Anspruch auf das Vereinsvermâgen.

2. Die VereinsΓ€mter sind EhrenΓ€mter.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kârperschaft fremd sind, oder durch unverhÀltnismÀßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Β§ 4 VerbandszugehΓΆrigkeit

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes mit den dazugehΓΆrigen SpartenverbΓ€nden und ist den Satzungen dieser VerbΓ€nde unterworfen.

Β§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natΓΌrliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei MinderjΓ€hrigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben.

2. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB.

3. Das Aufnahmegesuch ist vor Aufnahme des Sport-/Spielbetriebes abzugeben.

4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begrΓΌndet werden

Β§ 6 Mitglieder

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

2. Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zΓ€hlen alle Mitglieder mΓ€nnlichen und weiblichen Geschlechts im Alter bis zu 18 Jahren. Die ordentlichen und jugendlichen Mitglieder unterteilen sich in aktive und passive Mitglieder. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sΓ€mtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen kΓΆnnen und/oder am Spielbetrieb teilnehmen kΓΆnnen. FΓΌr passive Mitglieder steht die FΓΆrderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder SachbeitrΓ€ge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

3. Personen, die sich um den Sport und um den Verein besonders verdient gemacht haben, kΓΆnnen auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung unter Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Β§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei den Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters und ihren Betreuern haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht. Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach KrΓ€ften zu fΓΆrdern, sowie BeschlΓΌsse der Vereinsorgane zu befolgen.

Β§ 8 Mitgliedsbeitrag

1. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und kann jΓ€hrlich oder halbjΓ€hrlich bezahlt werden.

2. Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

3. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen gewΓ€hren.

4. Die MitgliedsbeitrΓ€ge setzt die Jahreshauptversammlung fest.

5. Eine AufnahmegebΓΌhr wird nicht erhoben.

6. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Γ„nderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. Die Mitglieder sollen dem Verein eine EinzugsermΓ€chtigung erteilen.

7. Kann der Bankeinzug aus GrΓΌnden, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende BankgebΓΌhren durch das Mitglied zu tragen.

8. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der FÀlligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemÀß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

9. FÀllige Beitragsforderungen werden vom Verein zunÀchst außergerichtlich per Zahlungserinnerung und Mahnschreiben geltend gemacht. Sollte wiederum kein Ausgleich erfolgen, wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

Β§ 9 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die AustrittserklΓ€rung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Beitragspflicht ist bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfΓΌllen.

2. Vereinseigene GegenstÀnde sind dem Verein herauszugeben oder wertmÀßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter BeitrÀge zu.

3. Ein Mitglied kann nach vorheriger AnhΓΆrung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Nichterfüllung satzungsgemÀßer Verpflichtungen oder Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung.

b) wegen Nichtbeachtung von Zahlungsverpflichtungen trotz Aufforderung.

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen Interessen des Vereins oder wegen unsportlichen Verhaltens.

d) wegen unehrenhafter Handlungen

4. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlΓΆschen sΓ€mtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied fΓΌr alle Verpflichtungen haftbar.

5. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb von 14 Tagen das Einspruchsrecht beim Vorstand, der seine Entscheidung revidieren kann, zu. Bleibt es beim Ausschluss des Mitgliedes, entscheidet ΓΌber den Einspruch der Γ„ltestenrat.

Β§ 10 Organe des Vereins / Vereinsleitung

Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Weitere Organe sind die Mitgliederversammlung, der geschΓ€ftsfΓΌhrende Vorstand und der Gesamtvorstand. Der Vorstand besteht ausnahmslos aus Vereinsmitgliedern.

Β§ 11 Jahreshauptversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung findet alljΓ€hrlich zum Beginn eines GeschΓ€ftsjahres statt.

2. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem stattfindenden Termin schriftlich oder durch Aushang im Vereinskasten geschehen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

3. Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung:

a) Genehmigung der Bilanz und Jahresrechnung

b) Wahl des Vorstandes, Γ„ltestenrates und der RechnungsprΓΌfer

c) SatzungsΓ€nderungen

d) Festsetzung der MitgliederbeitrΓ€ge

e) Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden

f) AntrΓ€ge ordentlicher Mitglieder

g) AuflΓΆsung des Vereins

4. Die BeschlussfΓ€higkeit ist dann hergestellt, wenn mindestens 12 ordentliche Mitglieder (Vorstandsmitglieder nicht mitgerechnet) anwesend sind. Bei nicht gegebener BeschlussfΓ€higkeit wird die Versammlung vertagt.

5. Jedes in der Jahreshauptversammlung anwesende ordentliche und volljΓ€hrige Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat Stimmrecht.

6. Bei der Wahl des Jugendleiters sind Jugendliche ab 14 Jahren stimmberechtigt. StimmrechtsΓΌbertragungen sind unzulΓ€ssig.

7. Alle BeschlΓΌsse der Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung oder entsprechende gesetzliche Bestimmungen nichts anderes bestimmen. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden.

8. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Der Wahlleiter muss von den Mitgliedern gewÀhlt werden und den Vorstand be- oder entlasten. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Bericht aufzunehmen, der vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

Β§ 12 AntrΓ€ge Jahreshauptversammlung

1. AntrΓ€ge ordentlicher Mitglieder an die Jahreshauptversammlung mΓΌssen eine Woche vor dem Stattfinden schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.

2. AntrΓ€ge werden den Mitgliedern vor der Jahreshauptversammlung grundsΓ€tzlich nicht postalisch zugestellt und werden auch nicht verΓΆffentlicht.

3. Die Mitglieder haben jedoch das Recht, AntrΓ€ge vorher einzusehen. Auf gestellte AntrΓ€ge zur Jahreshauptversammlung ist in der Einladung an die Mitglieder hinzuweisen.

4. Das Recht auf Einsicht erstreckt sich weiterhin auf das Protokoll der letztjΓ€hrigen Jahreshauptversammlung, das zeitgleich zur Einladung (also mindestens 14 Tage vor Termin) fΓΌr Mitglieder einsehbar sein muss.

Β§ 13 Der geschΓ€ftsfΓΌhrende Vorstand

1. Der geschΓ€ftsfΓΌhrende Vorstand gem. Β§ 26 BGB besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden;

b) dem 2. Vorsitzenden;

c) dem SchriftfΓΌhrer;

d) dem Kassenwart;

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschÀftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer betrÀgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulÀssig. Die Wahl erfolgt einzeln.

3. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und GeschΓ€ftsfΓΌhrung des Vereins. Er ist fΓΌr alle Aufgaben zustΓ€ndig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, fΓΌr einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach Β§ 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und GeschΓ€ftsfΓΌhrung zu ΓΌbertragen.

4. Der geschΓ€ftsfΓΌhrende Vorstand kann AusschΓΌsse bilden.

5. Der geschΓ€ftsfΓΌhrende Vorstand kann sich durch Beschluss eine GeschΓ€ftsordnung geben.

6. Der geschΓ€ftsfΓΌhrende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewΓ€hlt ist. Abwesende kΓΆnnen gewΓ€hlt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklΓ€rt haben. Scheidet ein Mitglied des geschΓ€ftsfΓΌhrenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschΓ€ftsfΓΌhrende Vorstand fΓΌr die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

7. Die Mitglieder des geschΓ€ftsfΓΌhrenden Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfΓ€hig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.

8. BeschlΓΌsse des geschΓ€ftsfΓΌhrenden Vorstandes sind zu protokollieren.

Β§ 14 Der Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus

a) den Mitgliedern des geschΓ€ftsfΓΌhrenden Vorstandes;

b) dem 3. Vorsitzenden;

c) dem Spielausschußobmann;

d) dem Frauenwart;

e) dem Jugendleiter;

f) dem Pressewart;

g) den Abteilungsleitern.

2. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

a) Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller NachtrΓ€ge.

b) Die Vorlage von Jahresberichten fΓΌr die Mitgliederversammlung.

c) Entlastung des geschΓ€ftsfΓΌhrenden Vorstandes .

3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfΓ€hig, wenn mindestens die HΓ€lfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.

4. Der Gesamtvorstand trifft Quartalsweise zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfall einberufen, er muss es tun, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Die Einberufung hat 14 Tage vor dem Stattfinden schriftlich oder durch Aushang im Vereinskasten zu erfolgen.

Β§ 16 Sportabteilungen und AusschΓΌsse

1. FΓΌr die DurchfΓΌhrung der Vereinsaufgaben werden:

a) Sportabteilungen gebildet, verantwortliche Obleute ernannt sowie

b) AusschΓΌsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu wΓ€hlen sind, wenn diese Satzung nichts anderes bestimmt.

2. Die Sportabteilungen und AusschΓΌsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbststΓ€ndig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Der Vorstand ist ermΓ€chtigt, fΓΌr Sonderaufgaben besondere AusschΓΌsse zu bestimmen.

3. Die Obleute berichten im Rahmen der Jahreshauptversammlung ΓΌber die jeweiligen Abteilungen.

§ 17 Vorstandsvorsitz, Maßnahmen bei vereinsschÀdigendem Verhalten

1. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der GeschΓ€fte es erfordert, oder ein Mitglied des engeren Vorstandes es beantragt. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der AusschΓΌsse und der Abteilungen. Er ist berechtigt, in besonderen FΓ€llen auch andere Mitglieder zu ermΓ€chtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.

2. Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung und vereinsschÀdigendem Verhalten ist der Vorstand berechtigt, folgende Maßnahmen gegen das schÀdigende Mitglied festzusetzen:

a) Verweis

b) Geldbußen bis zu 100,-€.

c) Disqualifikation bis zu einem Jahr.

d) ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen.

e) Ausschluss aus dem Verein.

3. Das Mitglied ist vor Erlass der Maßnahme anzuhâren. Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

Β§ 18 Γ„ltestenrat

1. Der Γ„ltestenrat wird von der Jahreshauptversammlung auf Dauer gewΓ€hlt und ist als Berufungsinstanz gemÀß Β§ 10 zustΓ€ndig.

2. Sollte ein Mitglied aus dem Γ„ltestenrat ausscheiden, wird bei der nΓ€chsten Jahreshauptversammlung der Rat durch Nach- oder Neuwahl ergΓ€nzt oder neu bestimmt.

Β§ 19 KassenprΓΌfer

1. Die von der Jahreshauptversammlung auf ein Jahr zu wΓ€hlenden zwei KassenprΓΌfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Daneben haben sie die Pflicht, vor der Jahreshauptversammlung die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu prΓΌfen und dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung ΓΌber das Ergebnis ihrer PrΓΌfung zu berichten.

2. Bei den PrΓΌfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.

3. Die KassenprΓΌfer dΓΌrfen nicht dem geschΓ€ftsfΓΌhrenden Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehΓΆren.

Β§ 20 Kassenverwalter

Der Kassenverwalter trΓ€gt die Verantwortung fΓΌr die KassengeschΓ€fte des Vereins. Auszahlungsanweisungen bedΓΌrfen der Zustimmung durch den 1. Vorsitzenden. Der Kassenverwalter hat den Vorstand laufend ΓΌber die Kassenlage zu unterrichten.

Β§ 21 Haftungsausschluss

Der Verein haftet gegenΓΌber den Mitgliedern im InnenverhΓ€ltnis nicht fΓΌr fahrlΓ€ssig verursachte SchΓ€den, die Mitglieder bei der AusΓΌbung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche SchΓ€den nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

Β§ 22 AuflΓΆsung

1. Sinkt die Mitgliederzahl unter zwâlf herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so kânnen die Mitglieder die Auflâsung beschließen. Die Auflâsung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Diese Versammlung hat auch über die Verwendung des im Zeitpunkt der Auflâsung vorhandenen Vereinsvermâgens zu beschließen.

2. Bei AuflΓΆsung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegΓΌnstigten Zweckes fΓ€llt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene VereinsvermΓΆgen an eine juristische Person des ΓΆffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegΓΌnstigte KΓΆrperschaft zwecks Verwendung fΓΌr die FΓΆrderung des Sports.

3. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fÀllt das Vermâgen nach Vereinsauflâsung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Β§ 23 Datenschutz im Verein

1. Zur ErfΓΌllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten ΓΌber persΓΆnliche und sachliche VerhΓ€ltnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, ΓΌbermittelt und verΓ€ndert.

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft ΓΌber die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung ΓΌber die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Feh-lern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lΓ€sst;

d) LΓΆschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulΓ€ssig war.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst fΓΌr den Verein TΓ€tigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen AufgabenerfΓΌllung gehΓΆrenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugΓ€nglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch ΓΌber das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Β§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der Jahreshauptversammlung am 22.02.2019 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.